Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.06.2023 zu Az. 2 AZR 296/22 judiziert hat, dürfen Aufzeichnungen einer
offenen Videoüberwachung im Kündigungsschutzprozess herangezogen werden, um vorsätzliches Fehlverhalten von Angestellten
zu beweisen. Dies auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers mit Normen des Datenschutzes nicht vollständig
in Einklang steht.
In einer anderen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher
Regelungen weiß, dass sein Arbeitgeber mittels SMS die Arbeitsleistung für die Folgetage im Bezug auf Uhrzeit und Ort
konkretisiert und mit diesem über dieses Medium kommuniziert, dann ist der Arbeitnehmer selbst in seiner Freizeit verpflichtet,
solche SMS zur Kenntnis zu nehmen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2023, Az. 5 AZR 349/22).
In einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 18.10.2023, Az. 5 AZR 22/23) hat das BAG judiziert, wenn Abrufarbeit vereinbart
ist und keine wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, greift die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 1
Teilzeit- und Befristungsgesetz. Nur in Ausnahmen kann davon abgewichen werden. Selbst wenn der Arbeitgeber ein höheres
Stundenkontingent regelmäßig abgerufen hat, genügt dies für die Annahme einer höheren Wochenarbeitszeit nicht.
Weiter hat das Bundesarbeitsgericht in einer für Arbeitgeber viel beachteten Entscheidung judiziert, dass der Beweiswert
ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dann erschüttert sein kann, wenn ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter nach Zugang
der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfassen. Dies gilt
nach BAG insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses gleich
eine neue Beschäftigung aufnimmt (Urteil BAG vom 13.12.2003, Az. 5 AZR 13/23).
Die Preise für Wohnimmobilien sind bundesweit gefallen. Sie sind im zweiten Quartal des Jahres 2023 und
knapp 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal gesunken. Grund dafür sind die starken Preisrückgänge
in den sieben größten Städten Deutschlands ( sogenannte A Städte, nämlich: Berlin, Hamburg,
München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf). Wie das Statische Bundesamt mitteilt, ist es
die stärkste Senkung der Wohnimmobilienpreise seit dem Jahr 2000.
Die Wohnimmobilienpreise sind im Durchschnitt in ländlichen und auch in städtischen Gebieten im Vergleich
zum Vorjahresquartal gesunken. Am wenigsten gesunken sind sie in weniger bewohnten, ländlichen Kreisen. Eigentumswohnungen
waren dort um 7 Prozent und Ein- und Zweifamilienhäuser um 8,1 Prozent günstiger als im Zweiten Quartal 2022.
Im Vergleich zum ersten Quartal 2023 waren die Preise für Eigentumswohnungen in diesen Regionen um 2,1 Prozent niedriger,
während die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser leicht um 0,7 Prozent teurer wurden. Grund hierfür
seien die generell niedrigeren Preisniveaus in diesen Gebieten.
In den sieben A-Städten wurden die Preise für Eigentumswohnungen gegenüber dem Vorjahresquartal um 9,8
Prozent günstiger und für Ein- und Zweifamilien Häuser musste man um 12,6 Prozent weniger zahlen. Im
Vergleich zum ersten Quartal 2023 wurden die Preise für Eigentumswohnungen in den Großstädten um 2,1
Prozent niedriger und für Ein- und Zweifamilienhäuser um 2,4 Prozent.
Diese statistischen Beobachtungen gehen einher mit den Daten des German Real Estate Index (GREIX) vom Exzellenzcluster
ECON-tribute. Auch hier wird nachgewiesen, dass bei Immobilientransaktionen die Preise (deutlich) gesunken sind ,
nämlich im Vergleich zum Vorjahresquartal sanken die Preise für Eigentumswohnungen um 15,6 Prozent. Die Preise
für Ein- und Zweifamilienhäuser wurden im gleichen Zeitraum sogar um 25,7 Prozent günstiger und die Preise
für Mehrfamilienhäuser um etwa 16 Prozent - nach dieser Quelle.
Das Gesetz zum Wegfall des sogenannten Nebenkostenprivilegs ist bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten, jedoch
läuft die Übergangsfrist am 30. Juni 2024 aus, was bedeutet, dass spätestens ab dem 1 Juli 2024 Mieter
von Mehrfamilienhäusern deren Fernsehempfangsart frei wählen können. Bisher war die Praxis so, dass bei
einem gemeinsamen Kabelanschluss für ein Mehrfamilienhaus die Vermieterseite die Kabelkosten über die
Betriebskostenabrechnung auf alle Hausbewohner umlegen durfte, auch dann, wenn ein Nutzer den gemeinschaftlichen
Kabelanschluss nicht in Anspruch genommen hat. Nunmehr sind die Kosten für die Kabelgebühren aus dem
Nebenkostenkatalog gestrichen worden. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass sich hier jeder Nutzer seinen Anbieter
selbst aussuchen kann und soll, hat sich bei Strom, Gas und Mobilfunk bereits durchgesetzt.
Bei WEG-Anlagen ist der Sachverhalt etwas kompliziert: Hier kommt es auf die Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft
an. Die Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024 genutzt
wird, um die laufenden Mehrnutzerverträge zu beenden. Wenn es einen solchen Beschluss nicht gibt oder die
Eigentümer dies nicht wollen, laufen die Verträge weiter, was bedeutet, dass die Wohnungseigentümer
weiterhin die Kosten für den TV-Empfang via Kabel über das Hausgeld bezahlen, dies aber nicht mehr über
die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weitergeben dürfen. Am Ende wird dies davon abhängen, ob in einer
WEG-Gemeinschaft mehr wohnende Eigentümer oder mehr vermietende Eigentümer leben. Wir weisen ausdrücklich
zu Beginn des Jahres auf diese – eigentlich schon seit 2021 geltende – Regelung hin, da nun die Zeit drängt.