Aktuelle Nachrichten



2024Mar07
Wichtige Urteile des Bundesarbeitsgerichts aus dem letzten Halbjahr

Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.06.2023 zu Az. 2 AZR 296/22 judiziert hat, dürfen Aufzeichnungen einer offenen Videoüberwachung im Kündigungsschutzprozess herangezogen werden, um vorsätzliches Fehlverhalten von Angestellten zu beweisen. Dies auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers mit Normen des Datenschutzes nicht vollständig in Einklang steht.
In einer anderen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Regelungen weiß, dass sein Arbeitgeber mittels SMS die Arbeitsleistung für die Folgetage im Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisiert und mit diesem über dieses Medium kommuniziert, dann ist der Arbeitnehmer selbst in seiner Freizeit verpflichtet, solche SMS zur Kenntnis zu nehmen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2023, Az. 5 AZR 349/22).
In einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 18.10.2023, Az. 5 AZR 22/23) hat das BAG judiziert, wenn Abrufarbeit vereinbart ist und keine wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, greift die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Nur in Ausnahmen kann davon abgewichen werden. Selbst wenn der Arbeitgeber ein höheres Stundenkontingent regelmäßig abgerufen hat, genügt dies für die Annahme einer höheren Wochenarbeitszeit nicht. Weiter hat das Bundesarbeitsgericht in einer für Arbeitgeber viel beachteten Entscheidung judiziert, dass der Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dann erschüttert sein kann, wenn ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfassen. Dies gilt nach BAG insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses gleich eine neue Beschäftigung aufnimmt (Urteil BAG vom 13.12.2003, Az. 5 AZR 13/23).




2024Feb03
Die Preise für Wohnimmobilien sinken weiter

Die Preise für Wohnimmobilien sind bundesweit gefallen. Sie sind im zweiten Quartal des Jahres 2023 und knapp 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal gesunken. Grund dafür sind die starken Preisrückgänge in den sieben größten Städten Deutschlands ( sogenannte A Städte, nämlich: Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf). Wie das Statische Bundesamt mitteilt, ist es die stärkste Senkung der Wohnimmobilienpreise seit dem Jahr 2000.
Die Wohnimmobilienpreise sind im Durchschnitt in ländlichen und auch in städtischen Gebieten im Vergleich zum Vorjahresquartal gesunken. Am wenigsten gesunken sind sie in weniger bewohnten, ländlichen Kreisen. Eigentumswohnungen waren dort um 7 Prozent und Ein- und Zweifamilienhäuser um 8,1 Prozent günstiger als im Zweiten Quartal 2022. Im Vergleich zum ersten Quartal 2023 waren die Preise für Eigentumswohnungen in diesen Regionen um 2,1 Prozent niedriger, während die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser leicht um 0,7 Prozent teurer wurden. Grund hierfür seien die generell niedrigeren Preisniveaus in diesen Gebieten.
In den sieben A-Städten wurden die Preise für Eigentumswohnungen gegenüber dem Vorjahresquartal um 9,8 Prozent günstiger und für Ein- und Zweifamilien Häuser musste man um 12,6 Prozent weniger zahlen. Im Vergleich zum ersten Quartal 2023 wurden die Preise für Eigentumswohnungen in den Großstädten um 2,1 Prozent niedriger und für Ein- und Zweifamilienhäuser um 2,4 Prozent.
Diese statistischen Beobachtungen gehen einher mit den Daten des German Real Estate Index (GREIX) vom Exzellenzcluster ECON-tribute. Auch hier wird nachgewiesen, dass bei Immobilientransaktionen die Preise (deutlich) gesunken sind , nämlich im Vergleich zum Vorjahresquartal sanken die Preise für Eigentumswohnungen um 15,6 Prozent. Die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser wurden im gleichen Zeitraum sogar um 25,7 Prozent günstiger und die Preise für Mehrfamilienhäuser um etwa 16 Prozent - nach dieser Quelle.




2024Jan07
Wegfall Nebenkostenprivileg (Kabelanschlusskosten) zum 30. Juni 2024

Das Gesetz zum Wegfall des sogenannten Nebenkostenprivilegs ist bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten, jedoch läuft die Übergangsfrist am 30. Juni 2024 aus, was bedeutet, dass spätestens ab dem 1 Juli 2024 Mieter von Mehrfamilienhäusern deren Fernsehempfangsart frei wählen können. Bisher war die Praxis so, dass bei einem gemeinsamen Kabelanschluss für ein Mehrfamilienhaus die Vermieterseite die Kabelkosten über die Betriebskostenabrechnung auf alle Hausbewohner umlegen durfte, auch dann, wenn ein Nutzer den gemeinschaftlichen Kabelanschluss nicht in Anspruch genommen hat. Nunmehr sind die Kosten für die Kabelgebühren aus dem Nebenkostenkatalog gestrichen worden. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass sich hier jeder Nutzer seinen Anbieter selbst aussuchen kann und soll, hat sich bei Strom, Gas und Mobilfunk bereits durchgesetzt.

Bei WEG-Anlagen ist der Sachverhalt etwas kompliziert: Hier kommt es auf die Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft an. Die Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024 genutzt wird, um die laufenden Mehrnutzerverträge zu beenden. Wenn es einen solchen Beschluss nicht gibt oder die Eigentümer dies nicht wollen, laufen die Verträge weiter, was bedeutet, dass die Wohnungseigentümer weiterhin die Kosten für den TV-Empfang via Kabel über das Hausgeld bezahlen, dies aber nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weitergeben dürfen. Am Ende wird dies davon abhängen, ob in einer WEG-Gemeinschaft mehr wohnende Eigentümer oder mehr vermietende Eigentümer leben. Wir weisen ausdrücklich zu Beginn des Jahres auf diese – eigentlich schon seit 2021 geltende – Regelung hin, da nun die Zeit drängt.